Regelungen für Arbeitsplätze

Für Arbeitsplätze, an denen mit gesundheitsschädigenden Substanzen gearbeitet wird, gelten die gesetzlich verbindlichen Grenzwerte der Grenzwerteverordnung (MAK-Werte, TRK-Werte). Diese Grenzwerte gelten allerdings nicht in "Innenräumen", sondern ausschließlich an Arbeitsplätzen, an denen mit gesundheitsschädlichen Substanzen gearbeitet wird, also nicht für Büros oder Schularbeitsplätzen. Auch hier gelten nicht für alle Substanzen die MAK-Werte, sondern eben nur für Arbeitsstoffe.

An bestimmten Arbeitsplätzen gelten Grenzwerte für z.B. die Luftfeuchtigkeit, Temperatur und Luftgeschwindigkeit und Regelungen für Raumlufttechnische Anlagen laut der Arbeitsstättenverordnung.

 

Eine Sonderstellung nimmt bei den gesetzlichen Vorgaben am Arbeitsplatz der Schadstoff Tabakrauch ein.

 

Folgende Sonderfälle können auftreten:

  • Am gleichen Arbeitsplatz, z.B. einem Lackiererbetrieb, kann der MAK-Wert für Toluol gelten, der MAK-Wert für Formaldehyd darf aber nicht angewendet werden, da Formaldehyd (der z.B. aus Möbeln emittiert wird) kein Arbeitsstoff ist.
  • Zwei Arbeitsplätze im gleichen Betrieb, z.B. einer Tischlerei können unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Für die Werkhalle gilt der MAK-Wert für Formaldehyd, im angeschlossenen Büro, das unmittelbar an die Werkhalle angrenzt, der WIR-Wert (wirkungsbezogener Innenraum-Richtwert).
  • In einem Chemischen Reinigungsbetrieb gilt der MAK-Wert für die Beschäftigten, für die Anrainer und für die Kunden der WIR-Wert, der um Größenordnungen unter dem MAK-Wert liegt.
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